Satzung

Satzung des Vereins Losheim lebt gesund e.V.vom 14.11.2022

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Losheim lebt gesund e.V.“
Er hat seinen Sitz in 66679 Losheim am See.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist beim zuständigen Registergericht eingetragen.

§ 2 - Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Verein unterstützt Angebote der Prävention und Gesundheitsförderung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Insbesondere stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

  • die Bürgerinnen und Bürger über Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung, der Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsvorsorge zu informieren und dabei mit der Gemeinde, den Vereinen und sonstigen Akteuren zusammen zu arbeiten
  • den Kontakt mit den ansässigen Ärzten, Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren und den Krankenkassen zu pflegen und den Ausbau der Gesundheitsinfrastruktur zu unterstützen
  • die Zusammenarbeit mit dem Bürgerdienstleitungszentrum und den Schulen, den Kindertagesstätten, den Vereinen, Institutionen und interessierten Einrichtungen in der Gemeinde Losheim am See zu fördern
  • das betriebliche Gesundheitsmanagement zu bewerben und zu unterstützen.

§ 3 - Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mittel sind zeitnah zu verwenden. Rücklagenbildungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen


§ 4 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
    Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Tod
  • durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft jeweils zum Jahresende, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
  • Ausschluss bei schweren Verstößen gegen die Satzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Betroffenen
  • durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt aktuell mindestens 20,- Euro im Jahr.

§ 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 7 - Zusammensetzung und Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. dem/der Vorsitzenden
  3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem/der Schriftführer(in)
  5. dem/der Schatzmeister(in)
  6. bis zu fünf Beisitzer*innen
  7. dem Bürgermeister der Gemeinde Losheim am See
  8. zwei vom Gemeinderat zu benennenden Mitgliedern
  9. Der Vorstand (A) bis (E) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben. Ansonsten kann der Vorstand für ein weggefallenes Vorstandsmitglied bei Bedarf ein Ersatzmitglied benennen, dessen Amt in der nächsten Mitgliederversammlung von dieser zu bestätigen bzw. neu zu besetzen ist. Für die Nachbesetzung der vakanten Funktion ist es keine zwingende Voraussetzung, dass das Ersatzmitglied dem Vorstand bereits angehört.
  10. Der Vorstand kann einen Expertenrat berufen.
  11. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dieses fordern.
  12. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen können auch als Videokonferenz bzw. als Hybridveranstaltung durchgeführt werden. In Eilsachen können auch Umlaufbeschlüsse gefasst werden.
  13. Der/die Vorsitzende(n) und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzeln zur Vertretung befugt.
  14. Der/die Schatzmeister(in) führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Zum Jahresende ist ein Kassenbericht zu fertigen. Die Regelung des Zahlungsverkehrs erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  15. Dem/der Schriftführer(in) obliegt der laufende Schriftverkehr, die Protokollführung über Vorstands- und Mitgliederversammlung.
  16. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen für den Verein werden auf Antrag gegen Nachweis erstattet.
  17. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die íhm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins in eigener Zuständigkeit.
  18. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.


§ 8 -Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal alle zwei Jahre, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen durch Veröffentlichung in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich verlangt. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter den gleichen Formalitäten zu erfolgen, wie sie für die ordentliche Mitgliederversammlung notwendig sind.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach Gesetz und Satzung zur Entscheidung anstehenden Aufgaben, insbesondere
  4. die Abnahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfberichts der Rechnungsprüfer, die Entlastung und Wahl des Vorstandes (soweit nicht bereits kraft Nominierung)
  5. die Wahl von zwei Kassenprüfern
  6. Satzung/Satzungsänderungen
  7. die Auflösung des Vereins
  8. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden – ohne organschaftliche Befugnisse, Rechte und Pflichten – ernennen.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen ist.
    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist in solchen Fällen eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  10. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes, bei der nach dem 2. Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.


§ 9 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereins- bzw. Liquidationsvermögen des Vereins an die Gemeinde Losheim am See, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke innerhalb der Gemeinde
Losheim am See im Gesundheitswesen zu verwenden hat


§ 10 - Datenschutzbestimmungen

  1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
  2. Folgende Daten von Mitgliedern werden gespeichert und verarbeitet:
  • Adressdaten: Name, Vorname, Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Kommunikationsdaten: Telefonnummern Festnetz/Mobil, Email-Adresse
  • Datum des Eintritts in den Verein
  • Bankverbindung des Hauptmitgliedes für den Einzug der Vereinsbeiträge:
    Bei einer Familienmitgliedschaft werden auch Adressdaten und Geburtsdatum der Familienangehörigen (Nebenmitglieder) gespeichert.
  • Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Mitgliedes erhoben.
  • Alle personengezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
  1. Nach Austritt des betroffenen Mitgliedes oder erfolgtem Widerspruch werden die Daten unverzüglich gelöscht. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist gelöscht.
  2. Der Verein informiert seine Mitglieder zu Beginn der Mitgliedschaft und später regelmäßig über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.


Losheim am See, den 14.11.2022

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